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BILDUNG |
06.09.2010 |
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OGH: Unis müssen genügend Plätze anbieten
Die Universitäten müssen genügend Lehrveranstaltungsplätze anbieten, damit es nicht zu unverschuldeten Studienverzögerungen kommt. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil nach der Klage eines Grazer Studenten fest.
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Der Student klagte die Republik, die für alle Schäden haften sollte, die ihm durch die Studienverzögerung entstanden seien. |
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Bei Prüfung durchgefallen
Die ÖH hatte dem Studenten an der Medizin-Universität Graz einen Musterprozess finanziert. Der Mann war 2005 bei einer Prüfung des ersten Studienabschnitts durchgefallen, hatte diese aber im darauffolgenden September bestanden.
Nach hinten gereiht
Weil er den ersten Abschnitt verspätet abgeschlossen hatte, wurde er bei den Anmeldungen für Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter so weit hinten gereiht, dass er keine Chance auf einen der maximal 264 Plätze hatte. Der Student klagte daraufhin die Republik, die für alle Schäden haften sollte, die ihm durch die Studienverzögerung entstanden seien.
Auf Universitätsgesetz berufen
Er berief sich dabei auf das Universitätsgesetz (UG) - dieses erlaubt den Unis zwar, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an das Bestehen von Prüfungen zu knüpfen; gleichzeitig verlangt das Gesetz aber, dass "bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst".
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Die Universität trifft kein Verschulden, "wenn die Ansetzung von Parallel-Lehrveranstaltungen aus massiven wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist", so der OGH. |
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"Studienverzögerungen sind zu vermeiden"
In zwei Instanzen verlor der Student: Sowohl das Landes- als auch das Oberlandesgericht Graz wiesen die Klage ab. Doch der OGH revidierte das Urteil unter Hinweis auf das UG, das den Studenten Schutz biete, ihre Ausbildung in Mindestzeit beenden zu können. Es gebe zwar kein subjektives Recht einer Person auf einen Studienplatz, doch Hochschulen seien verpflichtet, Studienverzögerungen zu vermeiden, argumentierten die Höchstrichter laut einem Artikel in der "Presse".
Allerdings erachtet der OGH es für möglich, "dass die Universität kein Verschulden trifft, wenn die Ansetzung von Parallel-Lehrveranstaltungen aus massiven wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist", wird der den Studenten vertretende Anwalt Andreas Ulrich von Jarolim Flitsch Rechtsanwälte zitiert. Diese Frage müsse nun das Landesgericht Graz klären, an das der OGH den Fall zurückverwies.
Anwalt: Unis "im Normalfall schuld"
Der Anwalt vertritt die Ansicht, dass im Normalfall ein Verschulden der Universität vorliege, die verpflichtet sei, Ressourcen umzuschichten, um genügend Studienplätze anzubieten oder ihrerseits rechtliche Schritte gegen die Republik einleiten hätte müssen, wenn sie nicht selbst über ausreichend Mittel für den Studienbetrieb verfügt.
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Der Vorsitzende der Universitätenkonferenz, Hans Sünkel, kann sich "beim besten Willen nicht vorstellen", dass die Universitäten dazu verpflichtet werden, ihre Ressourcen umzuschichten. |
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Sünkel: "Das wäre für die Unis ein Hammer"
In einer Reaktion kann sich der Vorsitzende der Universitätenkonferenz, Hans Sünkel, "beim besten Willen nicht vorstellen", dass die Universitäten dazu verpflichtet werden, ihre Ressourcen umzuschichten, um genügend Studienplätze anzubieten: "Das wäre für die Unis ein Hammer, dies würde ein dramatisches Umdenken an jeder einzelnen Universität bedeuten."
Nach Ansicht Sünkels hätte eine solche Umschichtung "weitreichende Konsequenzen". Betroffen wären letztlich auch kleinere Fächer, wo die Studienbedingungen noch deutlich besser seien als in den Massenfächern. Befragt, ob die Unis im Fall der Umsetzung des Urteils die Republik klagen würden, um ausreichend Ressourcen für die notwendigen Studienplätze zu erhalten, wie es der Anwalt des klagenden Studenten den Unis nahelegte, antwortete Sünkel: "Was bliebe uns anderes übrig?"
"Wohl noch nicht das letzte Wort gesagt"
Noch ist Sünkel allerdings zuversichtlich, schließlich habe der OGH den Ball an die erste Instanz zurückgespielt. "Es ist wohl noch nicht das letzte Wort gesagt", betonte der Rektorenchef.
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Betroffene können sich bei ÖH melden
Im Internet können Betroffene die ÖH mit der Behandlung ihres Falles betrauen, die Prozesskosten trägt die ÖH-Bundesvertretung. Voraussetzung für eine Klage ist laut ÖH, dass der Student in einer verpflichtenden Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl - Seminare oder andere Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht - trotz Erfüllung der formalen Teilnahmevoraussetzungen keinen Platz erhalten hat und ihm durch die Verlängerung des Studiums materielle Schäden (Verdienstentgang bei späterem Berufseintritt, Verlust von Beihilfen etc.) entstanden sind.
Weitere Kriterien: Die Uni hat keine Parallel-Veranstaltungen angeboten, auf die der Student hätte ausweichen können, und die Studienzeitverzögerung kann auch nicht durch Umschichtungen wie etwa Vorziehen anderer Lehrveranstaltungen aufgeholt werden.
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