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Stichwort |
06.10.2008 |
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"Verhetzung" & "Herabwürdigung rel. Lehren"
Unter "Verhetzung" versteht das Strafrecht unter anderem die die Beschimpfung und Verächtlichmachung religiöser oder ethnischer Gruppen. Die Strafbestimmung (Paragraf 283 Strafgesetzbuch) zieht eine Trennlinie zwischen der durch die Meinungsfreiheit geschützten und damit zulässigen Religionskritik und der rassistischen Beschimpfung ganzer Bevölkerungsgruppen.
Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre Haft. Eine ähnliche Strafbestimmung bedroht die "Herabwürdigung religiöser Lehren" mit bis zu sechs Monaten Haft (Par. 188 StGB).
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"Verhetzung"
"Verhetzung" (Par. 283 StGB): "(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht."
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"Herabwürdigung religiöser Lehren"
"Herabwürdigung religiöser Lehren" (Par. 188 StGB): "Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
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